Satzung der Gesellschaft der Freunde von Ephesos
in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses vom 23. November 2022
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen “Gesellschaft der Freunde von Ephesos”. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland. Im Ausland kann der Verein Zweigstellen begründen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung oder Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtet.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt als ausschließlichen Zweck die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der archäologischen Forschungen in Ephesos.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll im Wege der unmittelbaren Beauftragung des Österreichischen Archäologischen Institutes und im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erreicht werden. Es werden die folgenden ideellen und materiellen Mittel eingesetzt:
Ideelle Mittel
a) Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit archäologischen Grabungen
b) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlungen, Vorträge, Führungen, Ausstellungen)
c) Erstellung wissenschaftlicher Publikationen
Materielle Mittel
d) Mitgliedsbeiträge
e) Werbung von Mitgliedern und Sponsoren
f) Spenden in Geld und Naturalien
g) Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten
h) Überlassung von Sammlungen und Vermächtnissen
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied können sowohl physische als auch juristische Personen werden, wobei nachstehende Kategorien der Mitgliedschaft möglich sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Mäzene
Fördernde Mitglieder und Mäzene entrichten erhöhte Mitgliedsbeiträge. Um den Verein besonders verdiente Personen können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu “Ehrenmitgliedern” ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
Mit dem Namen “Stifter” können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung Persönlichkeiten beziehungsweise juristische Personen ausgezeichnet werden, die für den Verein bedeutende Geld- oder Sachspenden geleistet haben.
Die Mitgliedschaft wird durch formlose Beitrittserklärung begründet und durch ebenso formlose Erklärung zum Ende des Vereinsjahres beendet. Die Beitrittserklärung bedarf der Kenntnisnahme des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vereines haben Stimm- und Antragsrecht in der Generalversammlung und zu allen Vereinsveranstaltungen Zutritt. Sie sind verpflichtet, den Zweck des Vereines zu fördern und die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
Die personenbezogenen Daten Titel, Vor- und Nachname, Adresse, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail, Fotos und Videos der Vereinsmitglieder werden vom Verein zum Zwecke der Mitgliederdatenverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederinformation, Veranstaltungsorganisation und Einforderung der Mitgliedsbeiträge verarbeitet.
§ 5 Organe
Organe des Vereines sind: a) die Generalversammlung b) das Kuratorium c) der Vereinsvorstand d) die Rechnungsprüfer
§ 6 Aufgaben, Funktionsdauer und Beschlussfassung der Organe
1. Generalversammlung
a) Die Generalversammlung tritt einmal jährlich und außerdem bei besonderen Anlässen sowie über Antrag eines Zehntels der Mitglieder an den Vorstand zusammen. Sie fasst nach Kenntnisnahme des Berichtes des Vereinsvorstandes die für die Vereinstätigkeit und für die jeweilige Verwendung der Vereinsmittel in Ephesos entscheidenden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Generalversammlung bestimmt auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
b) Die Generalversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin durch den Vereinsvorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Wenn die Generalversammlung fristgerecht durch schriftliche Einladung samt Tagesordnung an alle Mitglieder einberufen wurde, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder jedenfalls beschlussfähig.
c) Alle Anträge sind schriftlich einzubringen.
2. Kuratorium
a) Die Generalversammlung wählt aus Personen, von denen eine besonders tatkräftige Förderung des Vereinszweckes erwartet werden kann, jeweils auf drei Jahre das Kuratorium. Die jeweilige Grabungsleitung Ephesos (vorbehaltlich ihrer Zustimmung) ist ebenfalls Mitglied des Kuratoriums.
b) Das aus bis zu 10 Mitgliedern bestehende Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren den Vereinsvorstand und steht diesem als anregendes und beratendes Organ zur Seite.
3. Vereinsvorstand
a) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassaverwalter, der jeweiligen Grabungsleitung der Grabung Ephesos (beratend, ohne Stimmrecht, vorbehaltlich ihrer Zustimmung) und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern (wie z.B. einem Präsidenten).
b) Der Vereinsvorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich und trifft im Einvernehmen mit dem Kuratorium und nach den allgemeinen Weisungen der Generalversammlung alle mit der Geschäftsführung verbundenen Entscheidungen.
c) Der Vereinsvorstand berichtet der Generalversammlung über seine Geschäftsführung, einschließlich der Kassagebarung.
d) Alle wichtigen Geschäftsstücke insbesondere auch alle Zahlungsanweisungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam zu zeichnen, wobei einer der Zeichnenden der Präsident oder der Vizepräsident sein muss. Eine Einzelzeichnung, besonders von Zahlungsanweisungen, ist nicht statthaft. e) Der Vereinsvorstand hat für die inhaltliche Ausgestaltung der Aufträge an das Österreichische Archäologische Institut in Wien sowie für deren ordentliche Erfüllung zu sorgen.
4. Rechnungsprüfer
a) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
b) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
5. Beschlussfassung in Kuratorium und Vereinsvorstand
Kuratorium und Vereinsvorstand sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Übertragung des Stimmrechtes von einem Kuratoriumsmitglied an ein anderes Kuratoriumsmitglied oder einem Vorstandsmitglied an ein anderes Vorstandsmitglied ist möglich. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied des Organes widerspricht.
§ 7 Vertretung nach außen, Geschäftsführung
Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt dem Präsidenten, in seiner Vertretung dem Vizepräsidenten. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins.
§ 8 Schiedsgericht
Streitigkeiten innerhalb des Vereines werden durch ein aus fünf Personen zusammengesetztes Schiedsgericht geschlichtet. Jede Streitpartei wählt zwei Vereinsmitglieder zu Beisitzern und diese nominieren gemeinsam ein weiteres (fünftes) Vereinsmitglied zum Vorsitzenden. Kommt über dessen Person keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet nach Anhörung der Streitparteien mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung, bei der zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen, mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist mindestens dreißig Minuten nach dem Zeitpunkt der Feststellung die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Bei Auflösung darf das Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Das gesamte - nach Abdeckung der Passiven verbleibende - Vereinsvermögen fällt dem Österreichischen Archäologischen Institut in Wien zu. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines die Kassagebarung defizitär sein, resultiert daraus für das Österreichische Archäologische Institut in Wien keinerlei Zahlungsverpflichtung. Das dem Österreichischen Archäologischen Institut zufallende Vereinsvermögen ist von diesem ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 1 lit. d und e EStG zu verwenden. Dies gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung des Vereines wie für den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes.